Sachgrundlose Befristung und „Zuvor-Beschäftigung“
Der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, steht eine frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht entgegen, wenn diese mehr als drei Jahre zurückliegt. Sie finden hier den Link zur Pressemitteilung www.bundesarbeitsgericht.de
Neue aktuelle Rechtsprechung zur sachgrundlosen Befristung und „Zuvor-Beschäftigung“
Ausführliche Informationen erhalten Innungsmitglieder unter Mitgliederinfo Intern, Aktuelle Rechtsprechung, Personal- und Arbeitsrecht.
„Haarstudio35“ in neuem Look
Nach dem Umbau präsentiert sich der Friseursalon „Haarstudio35“ in Gronau-Epe den Kunden in modern eingerichteten Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Wohnhauses in der Straße Buschgarten 35.