Das LAG Mainz hat in seiner Entscheidung vom 11.11.2010 (Az.: 11 Sa 289/10) folgendes festgestellt:
1. Für die Abgrenzung werkvertraglicher Fremdvergabe von verdeckter Arbeitnehmerüberlassung ist der Geschäftsinhalt maßgeblich. Dieser kann sich sowohl aus ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien als auch aus der praktischen Durchführung des Vertrages ergeben. Widersprechen sich beide, ist die praktische Handhabung maßgebend.
2. Die maßgeblichen Abgrenzungskriterien sind die Einbindung in die betriebliche Arbeitsorganisation und die Ausübung des arbeitsbezogenen Weisungsrechts.
Für die Praxis bedeutet dies, dass im Falle der werkvertraglichen Fremdvergabe eindeutig und möglichst schriftlich festgehalten werden sollte, dass das Direktionsrecht der eingesetzten Arbeitskräfte ausdrücklich beim Auftragnehmer liegt. Davon sollte auch in der praktischen Umsetzung nicht abgewichen werden. Das Direktionsrecht sollte auch im Detail definiert werden.