Bundesarbeitsgericht: Urlaubsabgeltungsansprüche auch noch nach dem Übertragungszeitraum möglich
Mit Urteil vom 19.06.2012 (9 AZR 652/10) hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass auch gesunde Arbeitnehmer nicht daran gehindert sind, den ihnen zustehenden Urlaubsabgeltungsanspruch auch noch nach Beendigung des Übertragungszeitraumes aus dem Bundesurlaubsgesetz geltend zu machen. Hier sollen noch die allgemeinen Verjährungsfristen gelten. Bedeutung hat das allerdings nur für beendete Arbeitsverhältnisse, auf die die Tarifverträge nicht angewendet werden konnten. Gilt der Tarifvertrag, bleibt es bei einem Verfall dieser Ansprüche u. U. nach 3 Monaten nach dem Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses (tarifliche Verfallfrist).
Langfristig erkrankte Arbeitnehmer: Urlaubsverfall spätestens nach 18 Monaten
Während die meisten Landesarbeitsgerichte ein Verfall von Urlaubsansprüchen bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern bei 15 Monaten nach Beendigung des Urlaubsjahres annehmen, geht das Landesarbeitsgericht Hamm (Urt. v. 13.02.2012 – 16 Sa 148/11) davon aus, dass diese Ansprüche erst 18 Monate nach Beendigung des Urlaubsjahres erlöschen. Betriebe im Bezirk des Landesarbeitsgerichts Hamm sollten sich hier auf eine Frist von 18 Monaten einstellen. Eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung wird es wohl erst nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts geben. Der Kreis Borken zählt zum Bezirk des Landesarbeitsgerichts Hamm.
Quelle. Fachinfo Recht, Fachverband Metall Nordrhein-Westfalen