Bei einem betriebsbedingten Arbeitsplatzabbau steht das Verbot der Altersdiskriminierung der Berücksichtigung des Lebensalters nicht entgegen. Ebenfalls ist die Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl nach dem AGG zulässig. Damit schafft das BAG am 6. November 2008 endlich Klarheit bei Fragen betreffend des Kündigungsschutzes und der Diskriminierung im Sinne des AGG.
Der 51-jährige Kläger war bei der Beklagten, die ursprünglich über 5000 Arbeitnehmer beschäftigte, seit 1974 als Karosseriefacharbeiter tätig. Seit 2004 kam es wegen mangelnder Auslastung des Unternehmens zu Entlassungswellen. Im September 2006 einigte sich die Beklagte mit dem Betriebsrat auf einen Interessenausgleich mit Namensliste. Dieser sah die Kündigung von 619 Arbeitnehmern vor, worunter sich auch der Kläger befand.
Der Sozialauswahl lag eine Punktetabelle zugrund, die unter anderem Sozialpunkte für das Lebensalter vorsah. Die Auswahl erfolgte allerdings nicht unter allen vergleichbaren Arbeitnehmern, sondern proportional nach sechs Altersgruppen, die jeweils zehn Lebensjahre umfassten.
Der Kläger machte die Unwirksamkeit der gegenüber ihm ausgesprochenen Kündigung gelten und war der Ansicht, dass die Altergruppenbildung eine unzulässige Altersdiskriminierung darstelle und die Kündigung daher gegen das AGG verstoßen würde.
Während das Arbeitsgericht der Klage stattgab, wiesen das LAG und nunmehr auch das BAG die Klage ab (Az.: 2 AZR 701/07).
Das zwischen den Parteien existierende Arbeitsverhältnis wurde durch die betriebsbedingte Kündigung wirksam beendet. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das AGG vor. Zwar sind die Diskriminierungsverbote des AGG im Rahmen des Kündigungsschutzes nach dem KSchG anzuwenden. So kann eine Kündigung die gegen ein Diskriminierungsverbot verstößt, sozialwidrig und damit unwirksam sein. Im vorliegenden Rechtsstreit aber liegt ein Verstoß gegen das AGG nicht vor.
Grundsätzlich liegt in der Zuteilung von Sozialpunkten nach dem Lebensalter und in der Altersgruppenbildung einen an das Alter anknüpfende unterschiedliche Behandlung vor. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch im Sinne von § 10 (1) AGG gerechtfertigt. Zum einen berücksichtigt die Zuteilung von Alterspunkten die schlechteren Arbeitsmarktchancen älterer Arbeitnehmer und führt im Zusammenspiel mit den übrigen sozialen Gesichtspunkten wie etwa Betriebszugehörigkeit, Unterhalt und Schwerbehinderung nicht zu einer Überbewertung des Lebensalters. Zum anderen wirkt die Bildung von Altersgruppen zulässigerweise der Überalterung des Betriebes entgegen und relativiert damit zugleich die Bevorzugung älterer Arbeitnehmen bei der Vergabe von Sozialpunkten.