Was müssen Sie bei Veränderungen von befristeten Arbeitsverträgen beachten?
Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. (§ 13 Abs. 2 TzBfG).
Bis zu dieser Gesamtdauer ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages zulässig.
Eine Verlängerung liegt nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes vor, wenn
- das Arbeitsverhältnis ununterbrochen fortgesetzt wird,
- die Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes noch vor dem Ende der bisherigen Vertragslaufzeit in schriftlicher Form vereinbart wird und
- der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleibt.
Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien während der Dauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages eine Änderung der Arbeitsbedingungen, steht dies einer davor oder danach vorgenommenen befristeten Vertragsverlängerung allerdings nicht entgegen.
Eine Änderung der Arbeitsbedingungen darf nur nicht im Zusammenhang mit der Vertragsverlängerung erfolgen!
Der Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages steht auch nicht entgegen, dass anlässlich der Vertragsverlängerung bereits zuvor erfolgte Änderungen der Vertragsbedingungen lediglich redaktionell in den Text des Arbeitsvertrages aufgenommen werden.
Werden jedoch anlässlich der Vertragsverlängerungen darüber hinaus abweichende Arbeitsbedingungen vereinbart, handelt es sich nicht um eine Verlängerung im Sinne des Befristungsrechts, sondern um den Neuabschluss eines Arbeitsvertrages. Dieser neu abgeschlossene Arbeitsvertrag kann nur bei Vorliegen eines Sachgrundes befristet werden. Fehlt es an einem solchen Sachgrund, handelt es sich um den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages.
Urteil des BAG vom 20.02.2008 – AZ.: 7 AZR 786/06