Mit Eingang des 01.03.2020 müssen sämtliche Arbeitskräfte, die zur vorübergehenden Dienstleitungserbringung in die Niederlande entsandt werden, eine elektronische Meldung abgeben. Betroffen von der Meldepflicht sind alle dienstleistenden Unternehmen, deren Aufträge ab dem 01.03.2020 in den Niederlanden ausgeführt werden.
Diese Pflicht trifft in etwas abgewandelter Form nicht nur Mitarbeiter, sondern auch Selbstständige bestimmter Branchen, die in den Niederlanden vorübergehend Dienstleistungen erbringen. Von der Meldepflicht für Selbstständige sind in jedem Fall erfasst die Selbstständigen im Baugewerbe, wobei unter dem Baugewerbe nicht nur das Bauhauptgewerbe verstanden wird, sondern das gesamte Bau- und Ausbaugewerbe.
Die Meldungen haben elektronisch zu erfolgen über die Website www.postedworkers.nl. Das Portal bietet neben der Meldung in niederländischer Sprache auch eine Meldung in deutscher Sprache an. Die deutsche Version der Webseite deutsch.postedworkers.nl abgerufen werden. Meldungen von Einsätzen ab dem 01.03.2020 sind ab dem 01.02.2020 möglich.
Der Grund für die Einführung einer solchen Meldepflicht liegt in der möglichen Kontrolle der Einhaltung der lokalen Arbeitsbedingungen in den Niederlanden.
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