Arbeitgeber dürfen auf unbefristete Arbeitsverträge älterer Arbeitnehmer keine befristeten folgen lassen, wenn beide Verträge sachlich eng miteinander zusammenhängen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Az.: 7 AZR 253/07). Demnach darf ein Arbeitsvertrag eigentlich ohne Sachgrund befristet werden, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn dieses Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hat. Grundlage ist Paragraph 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG (aF). Allerdings sei, so das BAG, die Befristung nicht zulässig, wenn diesem Arbeitsvertrag bereits ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit einem engen sachlichen Zusammenhang vorausgeht. Das gilt nach Meinung der Richter auch dann, wenn dem befristeten Vertrag nicht unmittelbar ein unbefristeter Vertrag vorausgeht, sondern in der Zeit zwischen dem letzten befristeten und dem früheren unbefristeten Vertrag mehrere befristete Verträge liegen, die sich nahtlos aneinander anschließen.
Quelle: PERSPEKTIVEN extra 40/2011, Tischler NRW