Regelung eines Tarifvertrags darf kein Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein
Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind, dürfen nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Von einem tarifgebundenen Arbeitgeber kann daher die Unterlassung der Anwendung einer solchen Vereinbarung verlangt werden. Eine Gewerkschaft hat jedoch keinen eigenen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber Entgeltnachteile ausgleicht, die Arbeitnehmern aufgrund einer tarifwidrigen Betriebsvereinbarung entstanden sind. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 17. Mai 2011 (1 AZR 473/09).
Klarheit bei Anrechnung von Urlaub in der Kündigungsfrist
Die Erklärung eines Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer unter Anrechnung auf dessen Urlaubsansprüche nach der Kündigung von der Arbeitsleistung freizustellen, ist aus Sicht des Arbeitnehmers auszulegen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 17. Mai 2011 (9 AZR 189/10) und hob damit die Entscheidungen der Vorinstanzen auf.
Die Erklärung müsse für den Arbeitnehmer daher hinreichend deutlich erkennen lassen, in welchem Umfang der Arbeitgeber die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers erfüllen will. Unklarheiten gingen zu Lasten des Arbeitgebers, da er als Erklärender den Umfang der Freistellung eindeutig festzulegen habe. Im zugrunde liegenden Fall konnte der Kläger der Freistellungserklärung der Beklagten nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, ob die Beklagte den vollen Urlaubsanspruch für das Jahr 2007 oder lediglich den auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2007 entfallenden Teilurlaubsanspruch erfüllen wollte.
Quelle: LFH-Orientierungen 4/11