Erst schwarzarbeiten lassen, und sich dann noch über Pfusch beschweren? Verbraucher, die das tun, müssen sich künftig darauf einstellen, dass sie bei mangelhafter Schwarzarbeit keine Nachbesserung verlangen können. Das hat am 1. August 2013 der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az: VII ZR 6/13). Im konkreten Fall hatte eine Hausbesitzerin einen Handwerker gebeten, eine Auffahrt ihres Grundstücks neu zu pflastern. Vereinbart wurde ein Werklohn von 1.800 Euro, der bar, ohne Rechnung und ohne Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Später bemängelte die Auftraggeberin die Arbeit. Der Handwerker weigerte sich jedoch trotz Aufforderung und Fristsetzung nachzubessern. Das Landgericht Kiel hatte den Beklagten daraufhin in erster Instanz unter anderem zur Zahlung eines Kostenvorschusses von 6.096 Euro verurteilt, da das Pflaster nicht die notwendige Festigkeit aufweise. Die BGH-Richter erklärten jetzt den Vertrag zwischen den beiden wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB als nichtig. Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (§ 1 Abs. 2 Nr. 2) besagt, dass Verträge zu Schwarzarbeit generell verboten sind. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) begrüßt das Urteil. „Der BGH geht klar und deutlich von einer Gesamtnichtigkeit vertraglicher Vereinbarungen aus, bei denen beide Vertragsparteien gegen die Regelungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoßen“, sagte ZDH-Generalsekretär Holger Schwannecke. Das sei sehr zu begrüßen, „denn eine Teilnichtigkeit allein der Abrede, keine Rechnung für die Werkleistung zu stellen, würde nicht die notwendige Abschreckungswirkung entfalten.“ In der Konsequenz wäre Schwarzarbeit „praktisch ohne Risiko“, was dem allgemeinen Rechtsempfinden widerspreche.
Quelle: PERSPEKTIVEN extra 31/2013, Fachverband des Tischlerhandwerks Nordrhein-Westfalen