Mit Erlass vom 27. Januar 2009 (Hochbau) und vom 28. Januar 2009 (Straßenbau) führte das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Schwellenwerte ein, bis zu denen Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben ohne nähere Begründung zulässig sind.
Vor dem Hintergrund, dass der Pakt für Beschäftigung und Stabilität in Deutschland zur Sicherung der Arbeitsplätze, Stärkung der Wachstumskräfte und Modernisierung des Landes wesentliche Maßnahmen im Baubereich beinhaltet, soll durch die Erlasse eine zügige Umsetzung der Investitionsmaßnahmen sichergestellt werden. Dies soll durch den Rückgriff auf Vergabeverfahren geschehen, die weniger verwaltungs- und zeitaufwendig sind.
Durch Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie, des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie und des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 3. Februar 2009 – AZ: 121-80-20/02 – werden durch Übernahme dieser Regelungen zur Beschleunigung von Investitionen auch die Vergabeverfahren des Landes Nordrhein-Westfalen, des Hochschulbereichs des Landes Nordrhein-Westfalen und der Gemeinden (GV) des Landes Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2009 und 2010 vereinfacht.
Nach dem Runderlass sind Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und Freihändige Vergaben ohne nähere Begründung zugelassen, wenn bei einer zu vergebenden Bauleistung der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer die nachfolgenden Schwellenwerte nicht überschreitet:
- bei Beschränkten Ausschreibungen bis 1 Mio. Euro
- bei Freihändigen Vergaben bis 100.000 Euro
Hinsichtlich der Eignungsnachweise gilt folgendes
Unternehmen, die in der auf der Internetseite www.vergabe.nrw.de enthaltenen Unternehmensdatenbank geführt werden, verfügen über die erforderliche Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit). Gleiches gilt für die auf der Internetseite www.pq-verein.de gelisteten präqualifizierten Unternehmen für den Baubereich, auf die vorrangig zurückzugreifen ist, da dies regelmäßig zu einer erheblichen Zeitersparnis führt. In den anderen Fällen sind zum Nachweis der Eignung Eigenerklärungen ausreichend. Den Gemeinden (GV) und Hochschulen wird empfohlen, diese Regelung im Rahmen ihrer eigenverantwortlichen Entscheidung freiwillig anzuwenden.
Diese Regelung unterstreicht nochmals die besondere und wachsende Bedeutung der Präqualifikation von Bauunternehmen.
Erfreulicherweise gelten die vereinfachten Vergaberegeln auch für Zuwendungsempfänger (§§ 23, 44 LHO), die die VOL/A, VOB/A und VOF gemäß Zuwendungsrecht anzuwenden haben. Die zuständigen Dienststellen haben dies im Rahmen der Zuwendungsbewilligungsverfahren sowie der Verwendungsnachweisprüfungen zu beachten.
Die Regelungen traten am 3. Februar 2009 in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2010.