Betriebsbedingte Kündigung bei Auftragsrückgang?

Auftragsrückgang kein Grund!

Der pauschale Hinweis auf das Einbrechen des Geschäftes oder einen Umsatzrückgang reicht für das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz nicht ohne weiteres für eine betriebsbedingte Kündigung aus.

Der Arbeitgeber muss sich beim Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung schon nachweisen, dass es durch den Auftragsmangel zu einem Beschäftigungsrückgang gekommen und der Arbeitsplatz des entlassenen Arbeitnehmers davon betroffen ist.

Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 24. April 2009, AZ: 9 Sa 35/09.