In Deutschland besteht der Meisterzwang in 41 Branchen, u.a. im Tischlerhandwerk, fort. Handwerker werden dadurch weder in ihrer Berufsfreiheit verletzt, noch gegenüber Handwerkern aus anderen EU-Ländern diskriminiert. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (BVerwG 8 C 8.10 und 9.10).
Demnach sind die gesetzlichen Anforderungen der Handwerksordnung durchaus verhältnismäßig. Sie besagen, dass eine Selbständigkeit entweder einen Meisterbrief voraussetzt oder eine sechsjährige Berufserfahrung als Geselle. Im konkreten Fall wollten eine Friseurgesellin und ein Dachdeckergeselle bestimmte Tätigkeiten ihres Berufs selbstständig im stehenden Gewerbe ausüben – ohne Eintragung in die Handwerksrolle, ohne Ablegen der Meisterprüfung, ohne qualifizierte Berufserfahrung und ohne eine Ausnahmebewilligung. Die Klagen beider Handwerker blieben in erster Instanz und vor dem Oberverwaltungsgericht Münster erfolglos. Am 31. August 2011 wies auch das Bundesverwaltungsgericht die Revisionen zurück. Das Gericht teilte mit, dass die gesetzliche Zugangsbeschränkung zu den Berufen erforderlich sei, um Dritte vor Gefahren zu schützen.
Quelle: Perspektiven extra 30/2011, Fachverband des Tischlerhandwerks Nordrhein-Westfalen