Das Bundeskabinett hat einen Entwurf zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen. Das Gesetz gibt den Verbraucherinnen und Verbrauchern mehr Rechtssicherheit, u. a. wird es eine „Schwarze Liste“ von unlauteren Geschäftspraktiken geben. Die Novelle setzt die EU-Richtlinie 2005/29/EG um und baut das hohe Verbraucherschutzniveau im Wettbewerbsrecht aus, das in Deutschland bereits mit der letzten Reform des UWG im Jahr 2004 geschaffen wurde.
„Mit der Reform leistet Deutschland einen wichtigen Beitrag zur Stärkung des europäischen Binnenmarkts. Die Verbraucher werden nun beim Einkauf im Ausland vor unlauteren geschäftlichen Handlungen und betrügerischen Unternehmern genauso wie im Inland geschützt. Sie können damit die Vorteile des europäischen Binnenmarkts wie ein größeres Produktangebot und niedrigere Preise besser nutzen sei es in einem Geschäft im Ausland oder beim Einkauf über eine ausländische Website. Dies macht sich auch für die Unternehmen bezahlt. Sie können auf demselben Weg, auf dem sie Kunden in ihrem Herkunftsland ansprechen, auch 450 Millionen Verbraucher in der EU erreichen“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Zu den Regelungen im Einzelnen:
- Das UWG wird um einen Anhang mit 30 irreführenden und aggressiven geschäftlichen Handlungen ergänzt, die unter allen Umständen verboten sind (sog. „Schwarze Liste“). Diese „absoluten“ Verbote werden dem Verbraucher die Durchsetzung seiner Rechte erleichtern. Die Auflistung führt darüber hinaus zu einer größeren Transparenz. Denn der Verbraucher kann dem Gesetzestext unmittelbar entnehmen, welches Verhalten ihm gegenüber in jedem Fall verboten ist.
Beispiele unzulässiger Handlungen:
- Die unwahre Behauptung eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören
(Nr. 1 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E),- die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich ohnehin bestehende Rechte wie Widerrufs- oder Rücktrittsrechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar (Nr. 10 des Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG-E),
- die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen
(Nr. 15 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E),- die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt (Nr. 22 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E).
- Künftig gilt das UWG ausdrücklich auch für das Verhalten der Unternehmen während und nach Vertragsschluss. Bisher bezogen sich die Regelungen des UWG nur auf geschäftliche Handlungen vor Vertragsschluss.
Beispiel: Ein Verbraucher macht gegenüber einem Versicherungsunternehmen mehrfach schriftlich einen Anspruch aus einem Versicherungsvertrag geltend. Das Versicherungsunternehmen beantwortet diese Schreiben systematisch nicht, um so den Verbraucher davon abzubringen, seine vertraglichen Rechte auszuüben. Ein solches Verhalten ist nach Nr. 27 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E unzulässig.
- Es wird ausdrücklich festgeschrieben, dass Unternehmen Verbrauchern solche Informationen nicht vorenthalten dürfen, die sie für ihre wirtschaftliche Entscheidung benötigen. Ein entsprechender Katalog von Informationsanforderungen schafft Transparenz und Rechtssicherheit. Dieser Katalog ist nicht abschließend; die Rechtsprechung kann ihn fortentwickeln.
Beispiel: Ein Gartencenter verkauft nichtheimische Pflanzen und Sträucher für den Garten, ohne darauf hinzuweisen, dass diese nicht in den Garten gepflanzt werden dürfen. Nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG-E ist ein solches Verhalten unlauter.
Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Henning Plöger, Dr. Isabel Jahn, Johannes Ferguson, Ulrich Staudigl