Werbung mit Preisnachlass muss stets eindeutig sein!
Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat kürzlich entschieden, dass die Werbung für einen Preisnachlass von 19 % wettbewerbswidrig ist, wenn in der Werbung nicht klar und eindeutig darauf hingewiesen wird, dass der Nachlass nur für im Geschäft vorrätige Waren in Anspruch genommen werden kann.
Ein Unternehmen, das mit Foto- und Videokameras handelt, warb in einem Prospekt für einen Preisnachlass mit folgendem Text: „Nur heute 3. Januar Foto- und Videokameras ohne 19 Prozent Mehrwertsteuer!“. In dem Sternchenhinweis des Prospekts war angegeben „Sparen Sie volle 19 Prozent vom Verkaufspreis“.
Ein Kunde erfuhr am 3. Januar auf Nachfrage, dass nicht vorrätige Ware bestellt werden könnte, aber auf dieser der Rabatt nicht gewährt würde. Auf diese Einschränkung hatte das Unternehmen in der Werbung nicht hingewiesen.
Der Bundesgerichtshof urteilte: Bei Verkaufsförderungsmaßnahmen müsse schon in der Werbung auf die Bedingung ihrer Inanspruchnahme klar hingewiesen werden.