Ein Ausweg aus der Wirtschaftsflaute ist das Kurzarbeitergeld.
In Krisenzeiten ist Kurzarbeit ein wirkungsvolles Mittel, um Entlassungen zu vermeiden. Zusätzlich können Unternehmen, mit finanzieller Unterstützung der Bundesagentur für Arbeit, die Phase der Kurzarbeit für die Qualifizierung ihrer Belegschaft nutzen. Wer Kurzarbeitergeld erhalten kann, wo es beantragt wird und was dabei zu beachten ist, erklärt die gemeinsame Informationskampagne „Einsatz für Arbeit“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der Bundesagentur für Arbeit.
Weitere Informationen unter http://www.einsatz-fuer-arbeit.de
Wenn Sie Mitarbeiter nur saisonal beschäftigen oder witterungsbedingte Ausfälle haben, können Sie unter folgenden Bedingungen beitragsfinanzierte Leistungen bei der Agentur für Arbeit beantragen.
Der Antrag erfolgt vor dem Leistungsbeginn bei der Agentur für Arbeit. Ihre Mitarbeiter könnten die Leistungen für sechs Monate beziehen.
Kurzarbeitergeld wird bei erheblichen Arbeitsausfällen gewährt
Das bedeutet
Mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer bekäme Kürzungen von mehr als 10 Prozent auf den monatlichen Brutto-Lohn.
Sie sind als Arbeitgeber für die Auszahlung der Leistungen verantwortlich. Der Beitragssatz für Ihre Mitarbeiter richtet sich nach deren Familienstand.
- Verheiratete Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind erhalten 67 % des Nettogehaltes.
- Wichtig! Beide Ehegatten müssen unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sein und nicht dauernd getrennt leben.
- Alle anderen Arbeitnehmer erhalten 60 % des Nettoentgeltes.
Das Nettoentgelt wird bei der Berechnung pauschalisiert.
Für die Ermittlung des Kurzarbeitergeldes haben Sie zwei Möglichkeiten
Sie können es manuell oder mit Hilfe einer Tabelle berechnen. Diese Tabelle stellt die Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung.
Dort finden Sie auch das aktuelle Merkblatt 8a für Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld als PDF-Download, aber auch weitere Downloads.