Einspruch einlegen, wenn leichte Handwerker-Nutzfahrzeuge bei der Kfz-Steuer als PKW eingestuft werden

Derzeit verschickt der Zoll neue Kfz-Steuerbescheide. Dabei häufen sich Fälle, in denen leichte Nutzfahrzeuge von Handwerksbetrieben, die zulassungsrechtlich als LKW gelten und bislang auch steuerrechtlich wie Nutzfahrzeuge behandelt wurden, durch die Zollbehörden als PKW eingestuft werden. Mit dieser Neueinstufung sind teils Zusatzlasten von mehreren Hundert Euro pro Fahrzeug jährlich verbunden. Hier lohnt es sich, genau zu prüfen und ggfs. innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheides Einspruch einzulegen. Hintergrund ist eine bereits 2012 erfolgte Gesetzesänderung. Ziel war es seinerzeit, die steuerliche Begünstigung von sogenannten Pick-ups einzuschränken. Leichte Nutzfahrzeuge sollen wie PKWs besteuert werden, wenn sie überwiegend der Personenbeförderung dienen.


Seit Ende 2018 werden nun durch den zuständigen Zoll aufgrund geänderter EDV-Programme massenhaft korrigierte Steuerbescheide verschickt. Allerdings werden auch leichte Nutzfahrzeuge insbesondere mit Doppelkabinen wie PKW besteuert. Diese Änderungen werden nur aufgrund automationsgestützter Angaben der Straßenverkehrsbehörde und ohne nähere Prüfung umgesetzt. Wer davon betroffen ist, sollte Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen nach Erhalt des Bescheides. Das Einspruchsverfahren vor der Zollbehörde ist kostenfrei. Entscheidend ist, ob das Fahrzeug überwiegend der Personenbeförderung dient oder eben als Nutzfahrzeug eingesetzt wird. Nach dem Willen des Gesetzgebers kommt es hier insbesondere auf das Verhältnis von Ladefläche zum restlichen Fahrzeug an. Überwiegt die Ladefläche, ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug auch steuerlich weiterhin als Nutzfahrzeug behandelt werden kann. Gegebenenfalls sollten dem Einspruch bereits Lichtbilder beigefügt werden, die dies dokumentieren.