Geht der aus dem Vorjahr übertragene Urlaubsanspruch nach Ablauf des Übertragungszeitraums nicht unter, weil der Arbeitnehmer wegen andauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gehindert war, den Urlaub in Anspruch zu nehmen, teilt er das rechtliche Schicksal des Urlaubsanspruchs, den der Arbeitnehmer zu Beginn des aktuellen Urlaubsjahres erworben hat. Er unterliegt keinem längeren Fristenregime als der zu Beginn des neuen Urlaubsjahres entstandene Urlaubsanspruch.
Der übertragene Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers, der krankheitsbedingt arbeitsunfähig war, erlischt, wenn der Arbeitnehmer nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht gehindert war, im laufenden Urlaubsjahr seinen Urlaub zu nehmen (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrIG).
Quelle: BAG, Datum: 09.08.2011, Aktenzeichen: 9 AZR 425/10