Insbesondere klein- und mittelständische Betriebe, die auf einen stetigen Kapitalfluss dringend angewiesen sind, leiden unter der schleppenden Begleichung von Rechnungen. Dies ist kein nationales Problem. Deswegen will das Europäische Parlament die bestehenden Regelungen verschärfen. Demnach sollen Rechnungen regelmäßig innerhalb von 30 Tagen beglichen werden. Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern soll es künftig möglich sein, die Zahlungsfristen in besonderen Fällen vertraglich auf bis zu 60 Tage zu verlängern. Eine Überschreitung dieser 60-Tage-Frist ist nur möglich, wenn dadurch kein Vertragspartner grob benachteiligt wird. Eine grobe Benachteiligung liegt z.B. im Ausschluss von Verzugszinsen für eine verspätete Zahlung. Bei Verträgen zwischen privaten Unternehmen und Unternehmen der öffentlichen Hand beträgt die Zahlungsfrist ebenfalls 30 Tage. Aber auch hier können die Vertragspartner eine Verlängerung auf bis zu 60 Tage ausdrücklich vereinbaren. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen werden Verzugszinsen fällig, die in der neuen Richtlinie auf mindestens acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz festgelegt wurden, was der aktuellen deutschen Regelung entspricht. Säumige Schuldner sollen weiterhin an den Gläubiger einen pauschalen Ersatz für die Beitreibung der offenen Forderung in Höhe von 40 Euro zahlen. Liegen die Beitreibungskosten im Einzelfall darüber, kann der Gläubiger auch diese höheren Kosten, soweit sie angemessen waren, vom Schuldner verlangen. Die EU-Mitgliedstaaten haben jetzt zwei Jahre Zeit, die Regelungen in nationales Recht umzusetzen.
Quellenangabe: Fachverband des Tischlerhandwerks Nordrhein-Westfalen, Perspektiven extra 18/2011