Bereits seit geraumer Zeit gelten neue Vorschriften, wie Unternehmer nachweisen müssen, dass eine Ware im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung tatsächlich ins EU-Ausland gelangt ist. Aufgrund massiver Proteste der größten Wirtschaftsverbände wurde die ursprünglichen Regelungen modifiziert und die Anwen-dung der bisherigen Nachweise toleriert. Eigentlich sollten bereits ab Oktober nur noch die neuen Regelungen gelten.
Ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 16.9.2013 verschiebt nun erneut die verbindliche Anwendung der neuen Regeln auf den 1. Januar 2014. Bis zu diesem Datum sind also noch andere Nachweise zulässig als die Gelangensbestätigung. Wer keine ordnungsgemäßen Nachweise vorbringen kann, dass seine Ware ins EU-Ausland gelangt ist, verliert schlimmstenfalls die Umsatzsteuerfreiheit.
Quelle: Handwerkskammer Schleswig-Holstein