Flyer „Das Forderungssicherungsgesetz“

Am 1. Januar ist das „Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz – FoSiG) in Kraft getreten.

Es enthält Änderungen im Werkvertragsrecht des BGB, durch die Bauunternehmer besser vor Forderungsausfällen abgesichert werden.

  • Abschlagszahlungen
    Der Anspruch auf Abschlagszahlungen wird erleichtert. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung nicht mehr verweigert werden.
  • Durchgriffsfälligkeit
    Die Stellung des Nachunternehmers gegenüber dem Generalunternehmer wird gestärkt. So wird die Vergütung des Nachunternehmers auch dann fällig, wenn der Bauherr gegenüber dem Generalunternehmer das vom Nachunternehmer erbrachte Gewerk abgenommen hat oder die ihm gesetzte Auskunftsfrist verstreichen lässt.
  • Druckzuschlag
    Der sogenannte Druckzuschlag, also das Recht des Auftraggebers, bei mangelhafter Erstellung eines Werkes einen Teil der Vergütung zurückzuhalten, wird vom Dreifachen der zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten auf das Doppelte gesenkt.
  • Bauhandwerkersicherung
    Der Anspruch auf Sicherheitsleistung wird einklagbar. Der Bauunternehmer hat die Wahl, ob er bei Nichterfüllung des Sicherungsanspruchs klagt oder den Vertrag nach Fristsetzung kündigt. Gegenansprüche auf Erfüllung oder Mängelbeseitigung können dem Sicherungsverlangen nur noch begrenzt entgegengehalten werden.
  • Kündigung des Auftraggebers
    Bei Kündigung des Auftraggebers wird künftig vermutet, dass dem Unternehmer 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden Vergütung zustehen.
  • Fertigstellungsbescheinigung
    Die Regelung wird mangels Praxisrelevanz gestrichen.
  • Bauforderungssicherungsgesetz
    Für Ansprüche aus der zweckwidrigen Verwendung von Baugeld wird eine Beweislastumkehr eingeführt. Danach wird sowohl die Eigenschaft als Baugeld als auch die zweckwidrige Verwendung vermutet. Dafür entfällt die Buchführungspflicht.
  • Privilegierung der VOB/B
    Die Privilegierung der VOB/B gegenüber Verbrauchern entfällt. Gegenüber Unternehmern oder der öffentlichen Hand wird die Privilegierung der VOB/B gesetzlich festgeschrieben, sofern die VOB/B ohne Änderungen einbezogen wird.

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