Selbständig tätige Handwerker sind in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Regel dann versicherungspflichtig, wenn sie:
- in die Handwerksrolle eingetragen sind (als zulassungspflichtiges Handwerk nach der Anlage A der Handwerksordnung) und
- eine selbständige Tätigkeit tatsächlich ausüben.
Nachfolgend ein Überblick, wer der Handwerkerpflichtversicherung unterliegt.
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