Mini- und Midijobs im Handwerk
Für geringfügige Beschäftigung existieren unterschiedliche Varianten.
Hierbei handelt es sich um:
- Minijobs (bis 400 €)
- Minijobs in Privathaushalten und
- Kurzfristige Beschäftigungen.
Vergünstigungen für Arbeitnehmer gibt es weiterhin im „erweiterten Niedriglohnsektor“:
- den Midijob (400,01 € bis 800,00 €)
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Zum 1. Januar 2009 müssen Sie einige Änderungen beachten, wenn Sie 400-€-Kräfte beschäftigen; z. B. bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Erkrankt ein Mini-Jobber, hat er Anspruch auf Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber bis zu 42 Tage bei derselben Erkrankung. Danach übernimmt die Krankenkasse die Zahlungen.
Bei Unternehmen mit bis zu 30 Beschäftigten werden die Aufwendungen erstattet. Das wird finanziert durch eine Umlage, die die betroffenen Unternehmen zu zahlen haben. Diese Umlage „U1“ wird ab dem 1. Januar 2009 von 0,1 % des Brutto-Arbeitsentgelts für Mini-Jobber auf 0,6 % angehoben.
Die Umlage „U2“ finanziert die Erstattung von Lohnfortzahlungen für Mini-Jobberinnen im Mutterschutz. Die Umlage wurde bislang nicht erhoben. Ab dem 1. Januar 2009 beträgt sie 0,07 % des Brutto-Arbeitsentgelts. Die Unternehmen müssen die Mini-Jobberinnen während der Zeit der Beschäftigungsverbote und in der Zeit der Mutterschutzfristen weiter auszahlen.
Geändert hat sich auch das Meldeverfahren
Arbeitgeber müssen Mini-Jobber der Mini-Job-Zentrale melden und die Höhe der geleisteten Abgaben nachweisen. Das Meldeverfahren bei Entgeltmeldungen wird 2009 um folgende Angaben erweitert:
- Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers
- Unfallversicherungsmitgliedsnummer des Beschäftigungsbetriebes
- Gefahrtarifstelle und Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers dessen Gefahrtarif angewendet wird
- unfallversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt
- geleistete Arbeitsstunden
Achtung! Viele Unternehmen haben sogenannte Dauer-Beitragsnachweise bei der Mini-Job-Zentrale eingereicht. Damit entfällt die monatliche Meldung der Beiträge. Wegen der erweiterten Angaben und der Erhöhung der Umlagen „U1“ und „U2“ verlieren die bisherigen Dauer-Beitragsnachweise jedoch ihre Gültigkeit. Sie müssen deshalb neue Dauer-Beitragsnachweise erstellen.