URTEIL: Ein- und Ausbaukosten bei Materialfehlern trägt der Unternehmer. Eine ungerechte Lage.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Haftungs-Rechtsprechung zulasten des Handwerks in einem neuen Urteil bestätigt. In dem entschiedenen Fall baute ein Handwerker Holzfenster mit Aluminiumverblendungen, die er bei einem Fachhändler gekauft hatte, in einen Neubau ein. Der Händler hatte die Fenster zuvor von einem Subunternehmen beschichten lassen. Die Beschichtung stellte sich später als fehlerhaft heraus. Der Handwerker musste auf seine Kosten die Fehler beseitigen, indem er die mangelhaften Fenster aus- und neue Fenster einbaute. Dazu war er wegen seiner Gewährleistung gegenüber dem Kunden verpflichtet. Die Kosten für das Material konnte er sich vom Fachhändler zurückholen. Nicht aber die Kosten für den Arbeitsaufwand beim Ein- und Ausbauen der Fenster. Denn diese Nacherfüllungspflicht gilt nach Auffassung des Gerichts nur gegenüber Verbrauchern, nicht unter Gewerbetreibenden. Da der Händler den versteckten Mangel nicht selbst verschuldet hat, muss er dem Handwerker auch keinen Schadensersatz leisten. Mit dem Urteil hat der BGH seine Rechtsprechung fortgesetzt, die das Handwerk bei der Mängelhaftung einseitig belastet. Grund ist die europäische Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf, die vom Europäischen Gerichtshof in dem vielbeachteten „Fliesen-Urteil“ angewendet wurde. Der BGH ist an das Urteil der Europarichter gebunden. Der ZDH hat daher bei der Bundesregierung eine Reform der Gewährleistungsrechts angemahnt und auf die entsprechenden Zusagen im Koalitionsvertrag hingewiesen. Die Handwerksorganisation führt schon seit längerem politische Gespräche, um dieses falsche Ergebnis gesetzlich zu korrigieren (Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. April 2014, Az.: VIII ZR 46/13). AKI
Quelle „Deutsches Handwerksblatt“