Im vorliegenden Fall hatte die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Arbeitnehmer wegen Vornahme sexueller Handlungen an einer Person unter 14 Jahren erhoben. Nachdem der Arbeitgeber Kenntnis von der Anklageschrift erhalten hatte, suspendierte er den Mitarbeiter vom Dienst und gab ihm Gelegenheit zur Äußerung. Dieser ließ sich dahin ein, das von der Staatsanwaltschaft eingeholte Sachverständigengutachten zur Glaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin – eines achtjährigen Mädchens – sei unzureichend, nach Einholung eines weiteren Gutachtens könne nicht mit der Eröffnung des Hauptverfahrens gerechnet werden. Nach Anhörung des Personalrats kündigte der Arbeitgeber das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Zur Begründung wies er darauf hin, dass das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen aufgrund der dem Mitarbeiter vorgeworfenen Straftaten zerstört sei.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass eine Verdachtskündigung nicht ausschließlich auf den Umstand gestützt werden kann, dass die Strafverfolgungsbehörden einen dringenden Tatverdacht bejaht haben. Es müssen vielmehr weitere Umstände vorgetragen werden, welche einen dringenden Tatverdacht rechtfertigen könnten. Sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung waren unwirksam, so das BAG.
Gericht:
BAG
Datum:
25.10.2012
Aktenzeichen:
2 AZR 700/11