Keine Kündigung bei Auftragsende

Nur weil ein befristeter Vertrag Ihres Kunden ausgelaufen ist, dürfen Sie einem Arbeitnehmer noch lange nicht kündigen. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes hervor (BAG, AZ.: 2 AZR 543/06).

Demnach liegt kein betrieblicher Entlassungsgrund vor, wenn ein befristeter Auftrag ausläuft – erst recht nicht, wenn der Arbeitgeber sich um einen neuen Auftrag bemüht. Im konkreten Fall habe der Arbeitgeber außerdem keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass der Auftraggeber einen neuen Auftrag an einen Bewerber vergeben wollte.