Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Neubau

Der Steuerbonus für Malerarbeiten (§ 35a EStG) sieht vor, dass für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen 20 Prozent der Aufwendungen für den Arbeitslohn von der Einkommenssteuer abgesetzt werden können (max. 1200 Euro). Stehen die Aufwendungen jedoch im engen Zusammenhang zu Herstellungskosten, sind diese steuerlich nicht begünstigt. Dies entschied nun das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein.

In dem vorliegenden Fall war zu entscheiden, ob die Steuerermäßigung auch für Handwerkerleistungen in Betracht kommt, die der Neuerstellung dienen. Dabei hatten die klagenden Eheleute Aufwendungen für den Lohnanteil aus Tätigkeiten geltend gemacht, die der Herstellung eines neuen Wohngebäudes dienten. Nach Ablehnung durch das Finanzamt begehrten die Steuerpflichtigen nunmehr die Berücksichtigung der Lohnkosten infolge der Montage einer Einbauküche, die im selben Jahr in das Wohngebäude installiert worden ist. Das FG wies die Klage ab: Alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Flächenerweiterung anfallen – also der Herstellung dienen –, seien von der oben beschriebenen Steuerermäßigung ausgenommen. Begünstigt seien lediglich beauftragte Arbeiten, die funktionserhaltenden Charakter haben (wie z.B. das Streichen von Wänden oder die Reparatur kleinerer Schäden oder die Erneuerung eines Bodenbelags). Da im vorliegenden Fall die Montage der Einbauküche in einem engen zeitlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Neubau des Wohngebäudes stand, waren die dafür angefallenen Aufwendungen den Herstellungskosten zuzuordnen.

Hinweis

Soweit Malerarbeiten beauftragt werden, die aufgrund ihres Charakters den Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen zuzuordnen sind und die dementsprechend im Rahmen der Steuerermäßigung berücksichtigt werden können, sollte ein Zusammenhang mit nicht begünstigten Herstellungsmaßnahmen vermieden werden. Denn eine Begünstigung für Aufwendungen im Rahmen von Neubaumaßnahmen tritt nicht ein. Eine beispielhafte Übersicht zu begünstigeten Malerarbeiten finden sie hier.

Urteil_FG_S-H_Steuerbonus_Neubau.pdf (114 K)