Oftmals baut die Leistung des Maler und Lackierers auf die Vorleistung anderer Handwerker auf. Ist diese Vorleistung mangelhaft, trifft den nachfolgenden Unternehmer eine Kontroll- und Hinweispflicht. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 30. Juni 2011 (Az.: VII ZR 109/10).
Seit Jahren erweitert der BGH seine Rechtsprechung zu den Prüf- und Hinweispflichten bzw. den Bedenkenanmeldungspflichten, wenn der Handwerker auf Vorleistungen anderer Handwerker aufbaut. Werden Arbeiten in engem Zusammenhang mit den Vorarbeiten eines anderen Unternehmers oder aufgrund dessen Planung ausgeführt, hat der nachfolgende Unternehmer das Vorgewerk nicht nur nach Augenschein auf Mängel zu untersuchen, sondern hat auch ggf. Erkundigungen allgemeiner Art einzuziehen, ob die Vorarbeiten eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten.
Im vorliegenden hatte ein Handwerksunternehmen eine Hausleitung in eine Grundleitung ohne Rückstausicherung abgeführt, obwohl eine andere Entwässerungsleitung mit Rückstauklappe zur Verfügung stand. Dadurch wurde ein Wassereinbruch in die Souterrainwohnung verursacht.
Der BGH hat den Handwerker zu Schadensersatz verurteilt und insoweit ausgeführt, dass jeder Werkunternehmer, der seine Arbeit in enger Zusammenarbeit mit den Vorarbeiten eines anderen oder aufgrund dessen Planung auszuführen hat, prüfen und ggf. auch geeignete Erkundigungen einziehen muss, ob diese Vorarbeiten eine geeignete Grundlage für sein Werk tatsächlich sind. Denn nur dann könne man seine vertragliche Pflicht verlässlich erfüllen.
Praxishinweis
Der BGH bestätigt seine ständige Rechtsprechung, die strenge Anforderungen an die Prüfungspflicht des Unternehmers stellt. Sie gelten gleichermaßen beim VOB- und beim BGB-Bauvertrag.
Von der Haftung für einen in dieser Weise bewirkten Mangel seiner eigenen Leistung kann der Unternehmer nur frei werden, wenn er schriftlich – möglichst vor Beginn der Arbeiten – Bedenken äußert.
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Quelle: Newsletter 5/12, Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz