Müssen Einnahmen im Insolvenzfall zurückgezahlt werden?
Im Insolvenzfall eines Kunden müssen sie Einnahmen nicht zurückzahlen, wenn sie per Lastschrift oder bar abgewickelt wurden. Das folgt aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.: IX ZR 42/07). Eine Anfechtung droht vor allem bei Zahlungen, die das insolvente Unternehmen in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag oder danach geleistet hat.
Ausnahme: sogenannte Bargeschäfte
Sie sind in der Regel sicher vor Rückforderungen des Insolvenzverwalters.
Mit dem Urteil des BGH zählt nun auch die zeitnahe Einziehung von Lastschriften zu den sogenannten Bargeschäften – und schützt damit die Lieferanten von wirtschaftlich angeschlagenen Unternehmen. Das gilt jedenfalls, sofern diese die Lastschriftbelastungen auf ihrem Konto genehmigt haben.