Mit der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung, die ab dem 1. August gilt, wird die Einkommensschwelle von 2.958,- € Euro dahingehend ergänzt, dass die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz bereits dann entfällt, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt mehr als 2.000,- € brutto beträgt und dieses Monatsentgelt jeweils für die letzten tatsächlich abgerechneten 12 Monate nachweislich gezahlt wurde. Zudem sind bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers) die Aufzeichnungspflichten nicht mehr anzuwenden.
Quelle: http://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/neue-mindestlohnverordnung-in-kraft.html?cms_et_cid=2&cms_et_lid=21&cms_et_sub=13.08.2015_DE/Service/Presse/Meldungen/neue-mindestlohnverordnung-in-kraft.html