Der BGH hat mit Urteil vom 24.07.2008 (AZ: VII ZR55/07) entschieden, dass die Privilegierung der VOB / B bei der Verwendung gegenüber Verbrauchern nicht gerechtfertigt ist.
Der BGH ändert damit seine bisherige Rechtssprechung in Sachen VOB / B bei einer Verwendung gegenüber Verbrauchern.
Bislang hatte er es als verfehlt angesehen, in einem Vertrag, in dem die VOB / B gegenüber einem Bauhandwerker verwendet wird, einzelne Bestimmungen dieses Klauselwerkes einer Inhaltskontrolle zu unterziehen und damit die Wirksamkeit zu überprüfen.
Die Tatsache, dass dies bislang nicht überprüft wurde, wurde damit begründet, dass die VOB / B nicht nur den Vorteil einer Vertragsseite verfolge und einen auf die Besonderheiten des Bauvertragsrechtes abgestimmten, im Ganzen einigermaßen ausgewogenen Ausgleich der beteiligten Interessen enthalte.
Diesen Standpunkt hat der BGH mit der oben aufgeführten aktuellen Entscheidung aufgegeben und sich neu positioniert. In der aktuellen Entscheidung stellt der BGH jetzt fest, dass die bisherige Privilegierung der VOB / B bei Verwendung gegenüber Verbrauchern nicht gerechtfertigt sei. Denn ein maßgeblicher Gesichtspunkt für diese Privilegierung sei der Umstand, dass die VOB / B unter Mitwirkung der Auftragnehmer und der Auftraggeberseite erarbeitet werde und daher beide Seiten die Möglichkeit haben müssten, ihrer jeweiligen Interessen zu vertreten und ihnen Geltung zu verschaffen.
Dies treffe für die in aller Regel geschäftlich nicht erfahrenen und damit besonders schutzbedürftigen Verbraucher nicht zu.
Bei einer – in der Praxis gegenüber Verbrauchern üblichen – Verwendung der VOB / B durch die Baubetriebe wären einige der auftragnehmerfreundlichen Bestimmungen der VOB / B (z. B. kürzere Mängelgewährleistungsfrist nach § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B, Abnahmefiktion nach Ablauf 12 Werktagen nach Fertigstellungsmitteilung, § 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB / B, Anerkenntnis Fiktionen bei nicht fristgerecht zurückgegebenen Stundenlohnzetteln, § 15 Nr. 3 Satz 5 VOB / B) unwirksam.
Da – bei Verwendung der VOB / B durch die Baubetriebe – die auftraggeberfreundlichen Regelungen der VOB / B wirksam blieben, die o. g. auftragnehmerfreundlichen Bestimmungen hingegen unwirksam wären, ist eine Verwendung der VOB / B gegenüber Verbrauchern nicht länger zu empfehlen.
Durch sein Urteil ist der BGH der geplanten „Endprivilegierung“ der VOB / B gegenüber Verbrauchern durch das Forderungssicherungsgesetz zuvorgekommen.
Der Deutsche Bundestag hat das Forderungssicherungsgesetz am 26.06.2008 verabschiedet.
Im Rahmen des Forderungssicherungsgesetzes soll unter anderem eine Klarstellung des Umfanges der Privilegierung der VOB / B vorgenommen werden.
Der Bundestag hatte beschlossen, die Privilegierung der VOB / B für Verbraucherverträge aufzuheben und andererseits für Verträge im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen sowie bei Verträgen mit der öffentlichen Hand gesetzlich festzuschreiben.
Im eigentlichen Anwendungsbereich der VOB / B, bei Verträgen der öffentlichen Auftraggeber mit Unternehmen sowie bei Verträgen, die Unternehmen untereinander schließen, bleibt es damit sowohl nach dem Urteil des BGH als auch nach dem neuen Forderungssicherungsgesetz bei der Privilegierung der VOB / B, soweit sie unverändert vereinbart ist.
Musterverträge
Da die Privilegierung der VOB / B gegenüber Verbrauchern nun bereits durch das Urteil des BGH entfallen ist, werden die vom Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB und Haus und Grund) erarbeiteten Muster für Verbraucherbauverträge empfohlen. Es handelt sich dabei um zwei Musterverträge (Schlüsselfertigbau, Einzelgewerke).
Diese Vertragsmuster finden Sie neben einem ausführlichen Bericht hierzu auf unserer Homepage www.kh-borken.de im internen Bereich der Rubrik Baurecht.
Auftraggeber | Vertragsgrundlage |
Öffentliche Auftraggeber | VOB/B (zwingend) |
Gewerbliche Auftraggeber | VOB/B (empfohlen) |
Verbraucher (§ 13 BGB) als Auftraggeber | Musterverträge ZDB – Haus & Grun |
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Weitere Downloads können Sie aber auch auf der Internetseite des Fachverbandes www.bauverbaende.de nach Eingabe Ihres dortigen Usernamen und Passwort des Verbandes unter der Rubrik „Wirtschaftsrecht / Vertragsmuster“ abrufen.