Im Rahmen der sogenannten Scoring-Novelle hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab April 2010 das Bundesdatenschutzgesetz (§ 28a Nr. 4) geändert. Danach müssen Sie bei Einschaltung externer Dienstleister wie Inkassobüros oder Kreditversicherungen bei der Schuldeneintreibung neue Regeln beachten.
- Betroffen von dieser Neuregelung sind alle Forderungen, über die bei Übergabe an das Inkassobüro noch kein rechtskräftiger Titel (Endurteil) vorliegt.
- Der säumige Zahler muss jetzt von Ihnen zweimal schriftlich gemahnt worden sein, bevor Sie den Fall an das Inkassobüro übergeben dürfen.
- Sie dürfen die Daten erst frühestens 4 Wochen nach der 1. Mahnung an den externen Dienstleister übergeben.
- Der säumige Zahler muss von Ihnen rechtzeitig auf die bevorstehende Datenübermittlung an das Inkassobüro hingewiesen sein. Das darf jedoch erst ab der 1. Mahnung geschehen.
- Bestreitet der säumige Zahler die Forderung, dürfen Sie die Angelegenheit nicht an ein Inkassobüro übermitteln. Ihnen bleibt damit nur der Weg zum Anwalt. Der Grund des Bestreitens ist gleichgültig, es kommt allein auf die Tatsache an, dass die Forderung bestritten wird.
Tipp: Wenn Sie Ihre Forderungen über Inkassobüros einziehen lassen, sollten Sie bei allen Mahnungen (nicht aber schon auf der Rechnung!) darauf hinweisen, dass bei nicht rechtzeitiger Zahlung von Ihnen ein Inkassobüro eingeschaltet wird, dem die forderungsrelevanten Daten übermittelt werden.