Neues Entsendegesetz: Aufzeichnungspflicht auch für Leih- und Zeitarbeiter

Ende April 2009 sind die lange politisch umstrittenen Änderungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) in Kraft getreten. Sie ermöglichen branchenbezogene Mindestlöhne in weiteren Bereichen.

Für die Betriebe der Bau, Elektro, Dachdecker und Malerhandwerke stellt das Arbeitnehmerentsendegesetz i. d. R. die Grundlage für die geltenden Mindestlöhne dar. Die neuen Änderungen haben aber für die Betriebspraxis keine grundlegende Auswirkung, da die bestehenden Mindestlohn-Regelungen zumindest im Malerhandwerk unverändert bleiben.

Erweitert wurde allerdings die gesetzliche Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung. Sie galt bisher bereits für die im Betrieb beschäftigten Arbeiter. Nunmehr ist der Betrieb auch verpflichtet, für eingesetzte Leih-/Zeitarbeiter ebenfalls die Arbeitszeiten aufzuzeichnen wie für das eigene Personal.

Die Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit umfasst unverändert täglich je Arbeiter

  • Beginn der Arbeitszeit (Uhrzeit),
  • Ende der Arbeitszeit (Uhrzeit),
  • Dauer der Arbeitszeit (Stunden).

Wichtig: Die gesetzliche Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten der eigenen Arbeitnehmer und jetzt zusätzlich der eingesetzten Leih-/Zeitarbeiter besteht für alle Betriebe der Branchen Bau, Elektro, Dachdecker und Maler, unabhängig davon, wie hoch die Löhne der Arbeitnehmer sind. Sie gilt also auch dann, wenn die gezahlten Löhne oberhalb der Mindestlöhne liegen.

Nähere Informationen zur Arbeitszeitaufzeichnungspflicht finden Sie in der auch hier herunterladbaren Information, die zwar speziell für die Malerbetriebe erstellt worden ist, aber auch für die anderen genannten Branchen gilt

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