Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Zigarettenpausen während der Arbeitszeit. Das zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main.
Eine Arbeitnehmerin hatte mehrmals vor dem Firmengebäude geraucht, ohne sich auszustempeln. Der Arbeitgeber hatte jedoch im Vorfeld mehrmals auf die Stechpflicht bei kurzen Pausen hingewiesen. Er kündigte der Mitarbeiterin.
Zurecht, so das Arbeitsgericht: Auch kurze Zigarettenpausen von weniger als fünf Minuten müssten von Arbeitnehmern mit der Stechuhr erfasst werden, wenn das der betrieblichen Regelung entspricht. Halte sich ein Mitarbeiter nicht an die entsprechenden Vorschriften, handle es sich um Arbeitszeitbetrug. Dies rechtferige eine fristlose Kündigung.
Fazit
Raucherpausen müssen nicht vergütet werden. Arbeitgeber können verlangen, dass Raucherpausen nachgearbeitet werden. Allerdings darf der Betriebsrat mitbestimmen, ob solche Auszeiten während der Arbeit gewährt werden.