Ausländische Unternehmen, die Mitarbeiter nach Schweden entsenden, sind seit Juli 2013 verpflichtet, ihre Arbeitnehmer spätestens mit Arbeitsbeginn in Schweden beim Amt für Arbeitsschutz online zu registrieren. Die Regelung betrifft entsandte Mitarbeiter, die länger als fünf Tage in Schweden arbeiten.
Außerdem müssen die ausländischen Mitarbeiter eine Kontaktperson in Schweden benennen. Dabei kann ein nach Schweden entsandter Mitarbeiter als Kontaktperson fungieren. Änderungen sind spätestens drei Tage nach Eintritt der Änderung mitzuteilen. Bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht drohen Strafzahlungen bis zu 20.000 SEK. Aktuelle Entsendungen sind auf der Website des Amts für Arbeitsschutz einsehbar.
Sollten Sie hierzu Fragen haben oder weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich an das EU-Referat der Kreishandwerkerschaft Borken. (Telefon: 02871-252423).