Bekämpfung der Schwarzarbeit stärken – Arbeitgeber schützen
Das neue Projekt der Bundesregierung zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung führt im Baugewerbe zu neuen Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, und zwar zur Einführung einer Sofortmeldung zur Sozialversicherung und eine Mitführungspflicht von Ausweispapieren.
Sofortmeldung zur Sozialversicherung
Ab dem 1. Januar 2009 sind Arbeitgeber verpflichtet, den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu melden (§ 28 a Abs. 4 SGB IV). Die Meldung muss folgende Angaben über die Beschäftigten erhalten:
- Familien- und Vornamen
- Versicherungsnummer (soweit bekannt, ansonsten Übermittlung der für die Vergabe der Versicherungsnummer notwendigen Angaben wie Tag und Ort der Geburt, Anschrift),
- Betriebsnummer und
- Tag der Beschäftigungsaufnahme
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Sofortmeldung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 € belegt werden.
Die technische Umsetzung der Sofortmeldung wird aus der Lohnbuchhaltungssoftware heraus möglich sein. Zudem kann die Abgabe der Sofortmeldung auch über das Internet-Portal „sv-net“ erfolgen. Entscheidend ist, dass die für die Lohnbuchhaltung im Betrieb zuständige Stelle bis spätestens zur erstmaligen Beschäftigungsaufnahme des neueingestellten Arbeitnehmers die Möglichkeit erhält, die Sofortmeldung abzugeben.
Mitführungspflicht der Ausweispapiere
Achtung: Pflicht für alle im Baugewerbe tätigen Personen!
Jede im Baugewerbe tätige Person ist zudem ab dem 1. Januar 2009 verpflichtet, während der Beschäftigung einen Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzulegen (§ 2 a Abs. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz). Die Verpflichtung gilt nicht nur für gewerbliche Arbeitnehmer, sondern auch für Betriebsinhaber, Angestellte, Poliere, Auszubildende, geringfügig Beschäftigte und Praktikanten.
Ein Verstoß gegen die Mitführungspflicht kann mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 € belegt werden.
Die bisher bestehende Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises wird mit Ablauf des 31.12.2008 entfallen.
Achtung: Auch Pflichten für den Arbeitgeber!
Der Arbeitgeber muss ab dem 1. Januar 2009
- seine Arbeitnehmer und Auszubildenden nachweislich und schriftlich auf die Mitführungs- und Vorlagepflicht hinweisen
- diesen Hinweis während des gesamten Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses in den Lohnunterlagen aufbewahren und
- der Finanzkontrolle Schwarzarbeit auf Verlangen vorlegen.
Auch und gerade in den Fällen, in denen kein schriftlicher, sondern nur ein mündlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden ist, muss der Hinweis auf die Mitführungspflicht schriftlich erfolgen.
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Wir verweisen an dieser Stelle auch auf die Ausführungen der BauDirekt 11+12/2008.