Sonderzahlung – Wirksamkeit einer Klausel in einem Arbeitsvertrag über eine Sonderzahlung als frei widerrufbare Leistung des Arbeitgebers.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 30.07.2008 (AZ: 10 AZR 606/07) entschieden, dass bestimmte Klauseln in einem Arbeitsvertrag, die eine Sonderzahlung als frei widerrufbare Leistung des Arbeitgebers festlegen, unwirksam sein können.
Konkret ging es um die Formulierung in einem Arbeitsvertrag, dass ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine bestimmte Sonderzahlung (die näher ausgeführt wurde) nicht bestehe und diese eine freiwillige, stets widerrufbare Leistung darstelle.
Das Bundesarbeitsgericht kritisierte in seiner Entscheidung an dieser Formulierung, dass diese unklar und missverständlich sei.
Zum Einen würde die Formulierung „freiwillig“ darauf hindeuten, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf diese Sonderzahlung hat. Andererseits würde die Formulierung „widerrufbare Leistung“ darauf hindeuten, dass der Arbeitnehmer gerade einen solchen Rechtsanspruch habe.
Diese zweideutige Formulierung stelle für den Arbeitnehmer eine unangemessene Benachteiligung dar und sei damit unwirksam.
Sie verstößt gegen das im BGB festgelegte Transparenz-Gebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Für die Praxis hat dies zur Folge, dass derartige Formulierungen in Arbeitsverträgen unter Umständen unwirksam sind und der Arbeitnehmer in jedem Fall einen Anspruch auf diese Sonderzahlung hat.
Dies bedarf jedoch im Einzelfall einer individuellen Überprüfung.
Dagegen ist eine Formulierung, wonach die Sonderzahlung ausschließlich auf freiwilliger Grundlage gewährt wird und keine Begründung eines Rechtsanspruches erfolgt, grundsätzlich wirksam und benachteiligt den Arbeitnehmer nicht unangemessen.
An dieser Stelle weisen wir darauf hin, dass wir ausformulierte Arbeitsverträge bereithalten, die entsprechende rechtsgültige Klauseln beinhalten und für Sie als Mitglied unserer Innung kostenlos zu beziehen sind.