In einem grundlegenden Urteil vom 8. Mai 2008 – VII ZR 106/07 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Abkehr von seiner bisherigen Rechtssprechung entschieden, dass der Rückforderungsanspruch (des öffentlichen Auftraggebers) wegen Überzahlungen regelmäßig nach drei Jahren verjährt.
Der Entscheidung ist folgender Leitsatz zu entnehmen
Macht ein Besteller im Rahmen eines Werkvertrages Rückforderungsansprüche wegen einer überhöhten Schlussrechnung geltend, so sind die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der Regel erfüllt, wenn er das Leistungsverzeichnis, das Aufmaß und die Schlussrechnung kennt und aus diesen eine vertragswidrige Abrechnung und Massenermittlung ohne Weiteres ersichtlich sind.