Der Bundesrat hat Ende März 2013 einer Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung zugestimmt, wonach neben der Gelangensbestätigung auch weitere Nachweismöglichkeiten zugelassen werden, mit denen das Gelangen eines Liefergegenstandes in den Bestimmungsmitgliedstaat nachgewiesen werden kann. Die Neuregelungen sollen nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Die Einführung der Gelangensbestätigung am 1. Januar 2012 diente vor allem zwei Zielen: Zum einen sollten die bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Nachweise nicht mehr zu Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verwaltung führen. Häufig war unklar, ob die vorgelegten Belege für die Steuerbefreiung ausreichend sind. Zum anderen sollte mit der Gelangensbestätigung nachgewiesen werden können, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung tatsächlich vorliegen. Auch der Bundesrechnungshof hatte festgestellt, dass die bis zum 31. Dezember 2011 zugelassenen Belegnachweise diese Voraussetzungen zum Teil nicht erfüllten.
Immer wieder wurde seitens der Wirtschaft kritisiert, dass es in bestimmten Fällen für Unternehmer schwierig sei, eine Bestätigung mit Unterschrift des tatsächlichen Abnehmers über den Empfang des Liefergegenstandes zu erhalten.
Mit der vorgesehenen Neufassung des § 17a UStDV wird an dem Grundsatz festgehalten, dass für die Umsatzsteuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung nachgewiesen werden muss, dass der Liefergegenstand in den Bestimmungsmitgliedstaat gelangt ist. Neben der Gelangensbestätigung werden bestimmte weitere Vereinfachungen angeboten. Insbesondere kann der Unternehmer das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung mit einer Bescheinigung des von ihm beauftragten Spediteurs belegen. Außerdem kann der Nachweis mit allen anderen zulässigen Belegen und Beweismitteln geführt werden, aus denen sich das Gelangen des Liefergegenstandes in das übrige Gemeinschaftsgebiet an den Abnehmer nachvollziehbar und glaubhaft ergibt.
Bis zum Inkrafttreten dieser neuen Regelungen können die Unternehmer die bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Nachweismöglichkeiten weiterhin anwenden, um einen verträglichen Übergang für die Unternehmer auf die neuen Regelungen zu ermöglichen.