Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 01.09.2010 (Az.: 5 AZR 700/09) entschieden, dass eine vom Arbeitgeber mit zu kurzer Kündigungsfrist erklärte ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nur dann in eine Kündigung zum richtigen Kündigungstermin umgedeutet werden kann, wenn sie nicht gemäß § 7 KSchG als rechtswirksam gilt. Das bedeutet, dass eine Kündigung, die die Kündigungsfrist nicht exakt wiedergibt, unter Umständen unwirksam ist. Die bislang beim ArbG übliche Vorgehensweise, dass eine nicht fristgerechte Kündigung in eine fristgerechte Kündigung umgedeutet wird, wird somit in Zukunft wohl nicht mehr zwingend zur Anwendung kommen. Derzeit werden Formulierungen erarbeitet, die diese aktuelle Rechtsprechung berücksichtigen und eine möglichst rechtswirksame Kündigung ermöglichen sollen. Da oftmals der Zugang der Kündigung und damit der Beginn und das Ende der Kündigungsfrist unklar ist, sollte die Kündigungsfrist eher etwas großzügiger bemessen werden, um nicht nachträglich eine Unwirksamkeit in Kauf nehmen zu müssen. Lassen Sie sich dazu durch die Geschäftsstellen der Kreishandwerkerschaft Borken beraten.