a) Kehrt ein langjährig erkrankter Arbeitnehmer nicht an seinen Arbeitsplatz zurück, sondern scheidet aus dem Arbeitsverhältnis aus, beginnen mit dem Ausscheiden unmittelbar die tariflichen Ausschlussfristen, innerhalb derer der Arbeitnehmer
die finanzielle Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs geltend machen muss, da diese sofort fällig wird. Sie ist nicht Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern reine Geldforderung und unterliegt damit wie andere Ansprüche
den einzel- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Dies gilt auch für die Abgeltung des unabdingbaren gesetzlichen Mindesturlaubs. So das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 09. August 2011, AZ 9 AZR 352/10.
Die entsprechende Pressemitteilung Nr. 63/11 kann abgerufen werden unter www.bundesarbeitsgericht.de -> Pressemitteilungen.
b) Wird ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer im Kalenderjahr einschließlich des Übertragungszeitraumes so rechtzeitig gesund, dass er in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen kann, so muss er dies tun. Andernfalls
erlischt der aus früheren Zeiträumen stammende Urlaubsanspruch genauso wie der Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahres neu entstanden ist. So das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 09. August 2011, AZ 9 AZR 425/10. Die entsprechende Pressemitteilung Nr. 64/11 kann unter www.bundesarbeitsgericht.de -> Pressemitteilungen abgerufen werden.
Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de