Urlaubsverfall oder Abgeltung – Urteil des EuGH

Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 20.01.2009, zur Frage der Abgeltung von restlichen Urlaubstagen aus dem/den Vorjahr/en Stellung genommen und auch zur Frage, ob es eine bestimmte Übertragsfrist geben darf, nach der Urlaubstage in das Folgejahr übertragen werden können und danach verfallen (d.h. z. B. der 31.03. des Folgejahres).

Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums nicht erlöschen darf, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte.

D.h. grundsätzlich, dass Urlaubstage nicht (mehr) verfallen können, auch nicht nach dem 31.03. des Folgejahres, wenn sie aus Krankheitsgründen nicht genommen werden konnten. Damit ist die diesbezügliche Rechtslage in Deutschland hinfällig. Die nicht genommenen Urlaubstage sind dann abzugelten.

Offen bleibt nach dem Luxemburger Urteil aber, ob sich die Pflicht zum Erhalt des Urlaubsanspruchs auf den gesamten Urlaub oder nur auf den europäischen Mindesturlaub von vier Wochen bezieht.

Von dieser Regelung kann nicht durch Tarifvertrag abgewichen werden.
Die Entscheidung des EuGH beruht auf Art. 7 der Richtlinie 2003/08.
Die Richtlinie legt in Artikel 17 und 18 fest, von welchen Artikeln u. a. per Tarifvertrag abgewichen werden kann. Art. 7 der Richtlinie gehört nicht dazu.

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