Veränderte Kündigungsfrist bei Arbeitnehmern mit Betriebseintritt vor dem 25. Lebensjahr

Veränderte Berechnung der Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungsdauer mit Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen.

In einem Urteil des EuGH vom 19.01.2010 wurde entschieden, dass die gesetzliche Regelung des § 622 Abs. 2 BGB („Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.“), wie allgemein erwartet als Jugend diskriminierend und deshalb europarechtswidrig ist.

Beispielhaft ist folgender Fall zu nennen

Bei zwei Arbeitnehmern, die beide 20 Jahre Betriebszugehörigkeit aufweisen, gilt für den Einen (mit 18 Jahren in den Betrieb eingetreten) nach bisheriger Rechtslage eine Kündigungsfrist von 5 Monaten, während für den Anderen (mit 25 Jahren in den Betrieb eingetreten) eine Frist von 7 Monaten gilt.

Diese bisherige Regelung benachteiligt generell junge Arbeitnehmer gegenüber älteren Arbeitnehmern.

Der dargestellte Fall zeigt, wie jüngere Arbeitnehmer trotz einer mehrjährigen Betriebszugehörigkeit von der Vergünstigung der stufenweisen Verlängerung der Kündigungsfristen entsprechend der zunehmenden Beschäftigungsdauer ausgeschlossen werden können, während diese Regelung älteren Arbeitnehmern mit vergleichbarer Beschäftigungsdauer zu Gute kommt.

Der EuGH schließt daraus, dass die fragliche nationale Regelung folglich eine Ungleichbehandlung enthält, die auf dem Kriterium des Alters beruht und daher unzulässig ist.

Da einige Tarifverträge diese gesetzliche Regelung übernommen haben, wird diese mit Blick auf die jetzige Entscheidung des EuGH auch direkt auf die Tarifverträge anzuwenden sein.

(URTEIL DES EUROPÄISCHEN GERICHTSHOFS (Große Kammer) vom 19. Januar 2010, Rechtssache: C 555/07)

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