Wir weisen auf eine Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) hin, die wir Ihnen auszugsweise darstellen (Zitat):

Das ändert sich im neuen Jahr 2013 – Pressemitteilung des BMAS vom 18.12.2012

Insolvenzgeldumlage

Der Anspruch der Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld wird durch eine von den Arbeitgebern zu zahlende monatliche Umlage finanziert. Sie beträgt 2013 0,15 Prozent.

Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld

Durch die Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wurde mit Wirkung zum 14. Dezember 2012 die gesetzlich auf sechs Monate begrenzte Bezugsdauer für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2013 entsteht, auf zwölf Monate verlängert. Durch die Möglichkeit einer bis zu zwölfmonatigen Bezugsdauer wird den Arbeitgebern Planungssicherheit gegeben.

Winterbeschäftigungs-Umlage

Durch die Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung wird zum 1. Januar 2013 die Höhe der sogenannten Winterbeschäftigungs-Umlage für das Dachdeckerhandwerk von derzeit 2,5 Prozent auf zwei Prozent reduziert. Die Umlage wird anteilig von Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgebracht. Die Senkung des Umlagesatzes führt nach dem Willen der Tarifvertragsparteien des Dachdeckerhandwerks zur Reduzierung des Umlageanteils der Arbeitgeber von 1,7 Prozent auf 1,2 Prozent.

Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch

a) Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2013  beträgt 18,9 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 25,1 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

b) Anhebung der Altersgrenzen: Rente mit 67

Im Jahr 2012 startete für Neurentner die Rente mit 67 und damit die schrittweise Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung („Rente mit 67“) steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1948 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und zwei Monaten.

Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat; später wird in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen.

c) Änderungen bei den Minijobs

Zum 1. Januar 2013 treten Neuregelungen im Bereich der sogenannten Mini- und Midijobs in Kraft. Die Entgeltgrenzen bei geringfügig entlohnter Beschäftigung und bei Beschäftigungen in der Gleitzone werden um jeweils 50 € angehoben. Darüber hinaus sollen geringfügig entlohnt Beschäftigte in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sein, sich aber auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen können. Die Neuregelungen im Einzelnen:
Anhebung der Entgeltgrenze bei den Minijobs von 400 auf 450 €
auf zwei Jahre befristete Ausnahmeregelung für bestehende Beschäftigungsverhältnisse im Bereich von 400,01 bis 450 €, die durch die Anhebung der Entgeltgrenze zu Minijobs und somit den Schutz in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung verlieren würden. Diese bleiben bis Ende 2014 Gleitzonenbeschäftigte nach bisherigem Recht.
Einführung einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für nach Inkrafttreten der Neuregelung begründete geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse (für den Bestand bleibt es bei der Versicherungsfreiheit mit der Möglichkeit, für die Zukunft auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten und die Beiträge aufzustocken).
Möglichkeit der geringfügig entlohnt Beschäftigten, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.
Anhebung der Entgeltgrenze bei den Midijobs von 800 auf 850 €, so dass ein Midijob künftig in der Entgeltspanne zwischen 450,01 und 850 € vorliegt.
Zweijährige Übergangsregelung für bestehende Beschäftigungsverhältnisse im Bereich von 800,01 bis 850 €, so dass für diese weiterhin die „normale“ Sozialversicherungspflicht gilt, verbunden mit der Möglichkeit, die Gleitzonenregelung zu wählen.

d) Neue Hinzuverdienstgrenze bei vorzeitiger Altersrente und bei Erwerbsminderungsrente

Mit der Anhebung der Arbeitsentgeltgrenze auf monatlich 450 € bei den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen werden auch die Hinzuverdienstgrenzen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend angepasst. Wer eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze als Vollrente oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe in Anspruch nimmt, kann ab dem 1. Januar 2013 bis zu 450 € im Monat hinzuverdienen, ohne dass es zu einer Rentenminderung kommt. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat (65 Jahre und 2 Monate in 2013), braucht wie bisher keine Hinzuverdienstgrenze zu beachten.

Mit der Kombirente ist eine deutliche Ausweitung, Vereinfachung und Flexibilisierung beim Hinzuverdienst geplant.

Quelle: http://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/Das-aendert-sich%20im-neuen-Jahr-2013.html