Ein allgemeiner Hinweis auf die Wirtschaftskrise rechtfertigt keine betriebsbedingte Kündigung.
Unternehmen müssen konkret nachweisen, dass kein Bedarf für den Arbeitnehmer besteht, z. B. durch Umsatz- oder Auftragseingänge.
Gerechtfertigt ist eine Kündigung wegen einbrechender Auftragszahlen außerdem nur, wenn der Arbeitgeber keine andere Möglichkeit hat, den Arbeitnehmer zu beschäftigen.
Gibt es eine anderweitige Tätigkeit für den Arbeitnehmer, liegt kein dringendes betriebliches Erfordernis für eine Kündigung vor.
Arbeitgeber müssen bei einer betriebsbedingten Kündigung auch auf die Sozialauswahl achten; d. h. er muss immer zuerst den Mitarbeiter entlassen, den die Kündigung am wenigsten trifft. Dazu muss der Arbeitgeber alle Arbeitnehmer mit dem gleichen Status miteinander vergleichen – nach Gesichtspunkten wie der Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Alter, den Unterhaltspflichten oder einer Schwerbehinderung. Auch der Betriebsrat muss dazu angehört werden, sofern es einen gibt.
Von dieser Regelung sind Betriebe mit weniger als zehn Mitarbeitern allerdings ausgenommen.